Satzung des Bundesverbandes der Zweithaar-Spezialisten


§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1.    Der Verein führt den Namen "Bundesverband der Zweithaar-Spezialisten", abgekürzt    "BVZ" und hat seinen Sitz in Rosenfeld. 

2.    Der Verein ist bereits in das Vereinsregister am Vereinssitz eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

3.    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2     Zweck des Vereins
 
1.    Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss insbesondere von Betrieben des Zweithaargewerbes/Zweithaarhandwerks und solcher Betriebe und Personen, die in unmittelbarem beruflichen und sonstigem Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld "Zweithaarversorgung" stehen. Dies betrifft insbesondere Tätigkeit im Bereich der medizinischen Hilfsmittelversorgung mit Zweithaar.

2.    Vereinszweck ist insbesondere die Wahrung, Vertretung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder sowie die Vertretung gegenüber gesetzlichen und privaten Krankenkassen, ebenso wie gegenüber politischen Institutionen. Der Verein sieht sich hierbei in der Rolle des maßgeblichen Verbands für den Bereich der Zweithaarversorgung im Bundesgebiet.

3.    Weiterer Vereinszweck ist die Förderung von Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in handwerklicher und kaufmännischer Hinsicht.

4.    Insbesondere dient der Verein dem Zweck, mit Wirkung für seine Mitglieder, Verträge mit Verbänden der Krankenkassen abzuschließen und durch Werbung neuer Mitglieder eine bundesweite flächendeckende Versorgung entsprechend der Kassenanforderungen zu gewährleisten.

5.    Vereinszweck ist weiter, Mitgliedsbetriebe nach der jeweils geltenden Rechts- und Vorschriftslage insbesondere hinsichtlich des Qualitätsmanagements zu zertifizieren. Der Verein kann für derartige Zwecke ggf. durch Ausschußbeschluss eine eigenständige Präqualifizierungsstelle gründen. Gleichfalls besteht die Möglichkeit, für satzungsentsprechende Zwecke durch Beschluß des Ausschusses auch gesonderte Gesellschaften zur Umsetzung des Vereinszwecks zu gründen.

6.    Beratung und Unterstützung aller Mitglieder in Fragen der Berufsausübung, der beruflichen Praxis und in den Beziehungen zu Kunden und anderen Vertragspartnern sowie hinsichtlich Entlohnungs- und Tariffragen, soweit rechtlich zulässig.

7.    Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit insbesondere auch in sozialen Medien zur Förderung der beruflichen Belange der Mitglieder.

8.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Ausschuß kann in begründeten Einzelfällen hiervon mit förmlichem Beschluss Ausnahmen beschließen, wobei derartige Ausnahmen gleichfalls ausschließlich Zwecken des Vereines oder dessen Förderung in organisatorischer und tatsächlicher Hinsicht dienen dürfen.

9.    Auf Beschluß des Ausschusses können zur Erreichung der Vereinsziele gesonderte Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, soweit dies dem Vereinsinteresse förderlich ist.

 
§ 3     Mitgliedschaft
 
1.    Der Verband besteht aus
 
a.    ordentlichen Mitgliedern
b.    außerordentlichen Mitgliedern
c.    Ehrenmitgliedern

2.    Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die einen Einzelhandel mit Haarwaren und/oder eine Zweithaarpraxis betreiben.

3.    Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 2 nicht erfüllen (Großhändler, Filialisten, etc.). Voraussetzung ist, dass das außerordentliche Mitglied in beruflicher oder persönlicher Hinsicht mit dem Vereinszweck befasst ist. Reine "Online-Versandhandlungen" können nicht Mitglied des Vereins werden.

4.    Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss mit Mehrheitsentscheidung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter denselben Voraussetzungen können der erste und zweite Vorsitzende des Vereins nach Ausscheiden aus ihren Ämtern zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

5.    Ehrenmitglieder können auch durch Beantragung als Tagesordnungspunkt auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Der Antrag gilt mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als angenommen.

6.    Mehrfachmitgliedschaften von natürlichen und juristischen Personen (insbesondere Filialisten) sind nicht möglich.

 
§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder präqualifizierte Haarwaren- Einzelhändler werden, der einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle richtet. Der Betrieb wird durch den Inhaber selbst oder eine von ihm dauerhaft zu benennende Person aktiv und passiv im BVZ vertreten. Juristische Personen werden jeweils durch ihren Geschäftsführer vertreten.

2.    Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft:
Außerordentliches Mitglied können natürliche oder juristische Personen sein, die die Interessen des Verbandes in einem außerordentlichen Maße vertreten. Dies insbesondere aufgrund längerfristiger Tätigkeit in einem dem Vereinszweck entsprechenden beruflichen Umfeld oder durch anderweitiges Engagement für die dem Vereinszweck unterliegenden Belange. Auch außerordentliche Mitglieder müssen den Beitritt zum Verein durch schriftliche, an die Geschäftsstelle gerichtet, Erklärung beantragen.

3.    Aufnahmeanträge:
Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Umlaufbeschlussverfahrens ist zulässig.

4.    Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Bewerber ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

 
§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.    Die Mitgliedschaft endet durch
 
a.    Austritt
b.    Ausschluss des Mitglieds
c.    Tod des Mitglieds
d.    Auflösung einer juristischen Person

2.    Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs zulässig – abgesehen vom Tod eines Mitglieds oder der Auflösung einer juristischen Person. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30. September des betreffenden Jahres der Geschäftsstelle schriftlich vorliegen, um die Mitgliedschaft zum Jahresablauf desselben Jahres zu beenden.

3.    Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dies insbesondere dann, wenn das Mitglied
 
a.    Dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, gegen dessen Interessen verstößt oder dessen Ansehen geschädigt hat. Hierzu zählt insbesondere der Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen, die sich  aus den vom Verein geschlossenen Verträgen mit den Krankenkassen ergeben.

b.   Mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Der Ausschluss darf frühestens einen Monat  nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen.

4.    Vor einer Beschlussfassung des Ausschusses über einen Mitgliedsausschluss ist das betroffene Mitglied hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen durch den Vorstand zu informieren. Hierbei ist dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der vorgenannten Benachrichtigung beim Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Verein zu geben. Die Stellungnahme ist rechtzeitig an die BVZ-Geschäftsstelle vorzulegen.

5.    Der Beschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 
§ 6     Mitgliedsbeiträge

1.    Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge gemäß der Beitragsordnung des Bundesverbands der Zweithaarspezialisten e.V. zu entrichten. Die Beitragsordnung ist für sämtliche Mitglieder verbindlich. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung entbunden.

2.    Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen hiervon kann der Ausschuss mit Mehrheitsbeschluss bewilligen.

3.    Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und beschlossen.

4.    Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss.

 
§ 7    Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Ausschuss

3.    Der Vorstand

4.    Der Geschäftsführer (soweit ein solcher bestimmt ist)
       als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB

 
§ 8     Vorstand
 
1.    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins und zur Wahrnehmung der weiteren Funktionen des Vorstands berechtigt.

2.    Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten gemäß Ziffer 1 nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

3.    Neben der gesetzlichen Vertretung des Vereins und den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss mit Mehrheitsentscheidung ganz oder teilweise entweder auf einzelne Ausschussmitglieder oder eine dritte Person übertragen werden. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins, dies kann auch der Vorsitzende als geschäftsführender Vorsitzender sein. Wird ein Geschäftsführer bestellt, der bislang nicht Mitglied des Vereins ist, kann dieser auf Antrag die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben und ist auf Beschluß des Ausschusses für den Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit von der Beitragspflicht zu befreien. Der Geschäftsführer hat Stimmrecht im Ausschuß. Der Geschäftsführer ist im Außenverhältnis ermächtigt, Rechtsgeschäfte in Höhe von maximal € 5.000,00 je Einzelfall ohne vorher erfolgte Zustimmung durch den Ausschuss zu tätigen. Der Ausschuss kann zur Unterstützung der Geschäftsführung mit Mehrheitsbeschluss Mitarbeiter einstellen. Der Vorgesetzte des Geschäftsführers ist der jeweilige Vorstand, Vorgesetzter sämtlicher weiterer Mitarbeiter (fest angestellt oder freie Mitarbeiter) ist der jeweils amtierende Geschäftsführer. Ist kein Geschäftsführer im Amt oder dieser dauerhaft verhindert, ist Vorgesetzter sämtlicher Mitarbeiter der Vorstand. Die Entlohnung regelt der Ausschuss im Rahmen der Satzungsbestimmungen und hierauf gefasster weiterer Beschlüsse. Zu den in der Satzung festgelegten Aufgaben kann der Ausschuss mit Mehrheitsbeschluss freie Mitarbeiter unterstützend beauftragen.  

4.    Der Ausschuss ist verpflichtet, sämtliche voraussichtlichen Ausgaben für Geschäftsführung, Personal und weitere feste oder freie Mitarbeiter jeweils vorab im Wege einer Haushaltsplanung für das Folgejahr zu beschließen.

5.    Hinsichtlich grundlegender Vereinsangelegenheiten sowie Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als € 5.000,00 bewirken, ist sowohl der Geschäftsführer, wie auch der Vorstand, verpflichtet, derartige Erklärungen erst nach erfolgter Zustimmung des Ausschusses mit Mehrheitsentscheidung abzugeben.

 
§ 9     Ausschuss
 
1.    Der Ausschuss besteht aus
 
a.    Dem ersten Vorsitzenden

b.    Dem zweiten Vorsitzenden

c.    Dem Finanzreferenten

d.    Dem Schriftführer

e.    Mindestens 3, höchstens 7 Beisitzern

f.     Der Ausschuss kann mit Mehrheitsentscheidung beschließen, dass weitere natürliche oder juristische Personen beratend zu einzelnen Ausschusssitzungen oder dauerhaft eingeladen werden.

2.    Hauptaufgabe des Ausschusses neben den sonst hier geregelten Aufgaben ist die Unterstützung des Vorstands in allen laufenden Vereinsangelegenheiten sowie bei der grundsätzlichen inhaltlichen und organisatorischen Ausrichtung der Vereinstätigkeit. Über die Übertragung von einzelnen Aufgabenbereichen auf einzelne Ausschussmitglieder beschließt der Ausschuss gleichfalls mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss ist berechtigt, zur Regelung seines Geschäftsgangs sich mit Mehrheitsentscheidung eine Geschäftsordnung zu geben.

3.    Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand sowie den weiteren Ausschussmitgliedern kann auf entsprechenden Antrag, der rechtzeitig vorab mit der Tagesordnung bekannt zu geben ist, durch Mehrheitsentscheidung, wie schriftlich zu protokolieren ist für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene ehrenamtliche Entschädigung gewährt werden. Dies bemisst sich nach den oben bereits festgehaltenen Grundsätzen. Es besteht Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die für die Vereinsarbeit nachweislich getätigt wurden sowie angemessene Entschädigung für nachgewiesene Zeitaufwände. Die Zahlung eines diesen Grundsätzen angemessenen pauschalierten Ersatzes ist zulässig.

4.    Der Ausschuss wird vom Vorstand und in der Regel unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich und/oder per Telefax und/oder per Email (soweit sämtliche Ausschussmitglieder einwilligen) eingeladen. Hierbei ist eine Ladungsfrist von 7 Tagen einzuhalten, die zwischen Zugang der Einladung und Durchführung der Sitzung liegen muss. In begründeten Ausnahmefällen – insbesondere Eilbedürftigkeit von zu treffenden Entscheidungen – kann auf die Einhaltung der vorgenannten Frist verzichtet werden. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre (mangelnde Erreichbarkeit, unbekannter Aufenthalt), kann sie im Ausnahmefall unterbleiben.

5.    Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen gewählten Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt. Wird einem solchen Verlangen vom Vorstand nicht entsprochen, sind die Ausschussmitglieder, die mit der erforderlichen Mehrheit die Einberufung beantragt haben, berechtigt, selbst unter Einhaltung der vorgenannten Ladungsfrist und Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung eine Ausschusssitzung einzuberufen.

6.    Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Ist dieser verhindert, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder mit der Mehrheit der anwesenden gewählten Mitglieder einen der Anwesenden als Sitzungsleiter.

7.    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder persönlich anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden gewählten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen oder Stellvertretung ist nicht zulässig.

8.    Über die Ausschusssitzungen sind regelmäßig Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind. Ist der gewählte Schriftführer bei der Sitzung nicht anwesend, wird für diesen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder ein Vertreter bestimmt.

 
§ 10   Wahl und Amtsdauer von Vorstand und Ausschuss
 
1.    Die Ausschussmitglieder und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet ab Annahme des Amtes, gewählt. Mit der Durchführung einer ordnungsgemäßen Neuwahl durch die Mitgliederversammlung endet die Amtszeit. Die Amtsinhaber bleiben geschäftsführend im Amt, bis satzungsgemäß Nachfolger gewählt sind.

2.    Vorstände und Ausschussmitglieder sind jeweils einzeln durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Besetzung von Vorstands- und Ausschussfunktionen mit derselben Person ist hinsichtlich der betroffenen Person maximal für 2 Ämter zulässig. In diesem Fall hat das gewählte Vorstands-/Ausschussmitglied in den Sitzungen der Gremien gleichfalls lediglich eine Stimme. Die Ämter des Vorstands müssen von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

3.    Wählbar für Vorstands- und/oder Ausschussämter sind lediglich natürliche Personen.

4.    Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, entscheidet der Ausschuss über das Erfordernis einer entsprechenden Ersatzwahl. Diese ist durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitglieds kann der Ausschuss grundsätzlich ein Ersatzmitglied durch Ausschussentscheidung wählen. In beiden Alternativen gilt, dass die Amtszeit des ersatzweisen Mitglieds identisch ist mit derjenigen, des ausgeschiedenen Mitglieds.

 
§ 11   Ordentliche Mitgliederversammlung
 
1.    Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten für folgende Bereiche zuständig:
 
a.    Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und Kassenabschlusses des Finanzreferenten, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer

b.    Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

c.    Entlastung des Vorstands und der Ausschussmitglieder

d.    Wahl und Abberufung der Vorstands- und Ausschussmitglieder

e.    Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

f.    Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt

g.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Einladung ist auch per Email oder Telefax zulässig. Zwischen dem Versand der Einladung an alle Mitglieder und dem Versammlungsdatum muss eine Frist von 4 Wochen liegen. Im Fall postalischer Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tags. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine vollständige Tagesordnung, die vom Vorstand festzulegen ist, enthalten. Soweit die Änderung der Satzung zur Diskussion steht, hat die Tagesordnung die stichwortartige Angabe des wesentlichen Inhalts der Änderung zu enthalten.

h.    Alternativ kann die Einladung zur Mitgliederversammlung unter gleichen Bedingungen (Tagesordnung etc.) auch über die Mitgliederzeitschrift "Zweithaarpraxis" erfolgen, soweit der Ausschuss dies beschließt und die vorgenannten Fristen gleichfalls eingehalten werden.

i.    Anträge von Mitgliedern, weitere Tagesordnungspunkte in der Mitgliederversammlung zu behandeln, müssen der BVZ-Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf schriftlich hinzuweisen. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung über die zur Ergänzung der Tagesordnung gestellten Anträge abstimmen zu lassen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

2.    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Mitgliederversammlungen, deren Gegenstand die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden ist, ist die Sitzungsleitung bis zur erfolgten Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden durch eine dritte Person zu übernehmen, die die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheitsbeschluss bestimmt.

3.    Vor Eintritt in die Versammlung wählt die Mitgliederversammlung zu dem ein Mitglied als Protokollführer der Versammlung mit Mehrheitsbeschluss.

4.    Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich per Handzeichen der stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt hingegen schriftlich und geheim, soweit dies von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

5.    Die Versammlung ist ungeachtet der Zahl der tatsächlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit die satzungsmäßigen Einladungsvorschriften eingehalten worden sind. Der Versammlungsleiter/Vorstand hat bei Beginn der Mitgliederversammlung auf die ordnungsgemäße Einladung hinzuweisen und etwaige Einwendungen der Mitglieder hiergegen abzufragen.

6.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, die Versammlung kann mit Mehrheitsbeschluss festlegen, dass die Öffentlichkeit hergestellt wird.

7.    Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.    Für Satzungsänderungen (insbesondere Neubeschluss einer Satzung) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.    Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei Wahlen mit mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit, wird der Wahlvorgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

10.    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

11.    Stimm- und wahlberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Vertretern juristischer Personen ist auf Anforderung die Stimmberechtigung, bzw. Bevollmächtigung durch die juristische Person, nachzuweisen.

12.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom durch die Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses hat folgende Mindestfeststellungen zu enthalten:
 
- Ort und Zeit der Versammlung 
- Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers 
- Zahl der erschienenen Mitglieder und als Anlage die Anwesenheitsliste 
- Tagesordnung 
- Die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse 
- Bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut
  (ggf. auch durch entsprechende Anlage zum Protokoll) 
- Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern die Mitteilung über die Annahme der Wahl

 
§    12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Für die Ladung gelten dieselben formellen Voraussetzungen und Ladungsfristen, wie für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

2.    Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.

3.    Kommt der Vorstand dieser Aufforderung trotz Vorliegen des notwendigen Quorums nicht zeitgerecht nach, ist der Ausschuss zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt und verpflichtet.

4.    Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten dieselben Regeln, wir für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 
§ 13.  Kassenprüfer
 
1.    Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, hingegen ausschließlich natürliche Personen), die nicht zugleich Mitglied des Ausschusses und/oder Vorstand sind. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, im Übrigen gelten für die Amtszeit sowie für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Kassenprüfers dieselben Regelungen, die auf Ausscheiden und Amtszeit von Ausschuss- und Vorständen Anwendung finden.

2.    Die Kassenprüfer haben gemeinsam – im Ausnahmefall falls lediglich ein Prüfer vorhanden oder ein Prüfer verhindert ist – einzeln die Kasse zu prüfen. Die Prüfung erfolgt jeweils für das Geschäftsjahr im Nachgang zum Abschluss des Geschäftsjahrs, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Quartals nach Beendigung des Geschäftsjahres. Über das Ergebnis der Prüfung ist durch die Kassenprüfer unverzüglich schriftlich sowohl dem Vorstand, wie auch dem Ausschuss, zu berichten. Ebenso ist der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der jeweils zurückliegenden Kassenprüfung zu berichten. Dieser Bericht gegenüber der Mitgliederversammlung kann in mündlicher Form erfolgen.

 
§ 14   Auflösung
 
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Satzungs- und fristgerechter Einberufung dieser Tagesordnungspunkt explizit als zur Beschlussfassung anstehend angegeben worden ist.

2.    Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3.    Sofern die Mitgliederversammlung bei erfolgtem Beschluss über Vereinsauflösung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

4.    Das nach Beendigung der Liquidation etwa vorhandene restliche Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Vereinsliquidation noch vorhandenen Vereinsmitglieder zurück.

 
gez. 1. Vorsitzender Rainer Seegräf

April 2019