Präqualifizierung
Um als Zweithaar-Spezialist Haarteile und Perücken mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigt der Leistungserbringer eine IK-Nummer, eine Zulassung über das Präqualifizierungsverfahren, und einen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen.
Siehe Sozialgesetzbuch / SGB V §§ 126 und 127:
Hier ein Auszug des §126 - Versorgung durch Vertragspartner
(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle Präqualifizierungsstelle ..."
Das Präqualifizierungsverfahren ist das Zulassungsverfahren, um als Leistungserbringer den Nachweis zu erbringen, dass man die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt. Die Kriterien für das Präqualifizierungsverfahren sind je nach Leistungserbringergruppe unterschiedlich und werden für jeden einzelnen Leistungserbringer über die Präqualifizierungsstellen geprüft.
Wie und wo kann man sich präqualifizieren lassen? Es gibt in Deutschland eine Reihe von Firmen, die die Zulassung prüfen und die entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Hier der Link zur Liste mit den aktuellen Präqualifizierungsstellen.
Folgende PQ-Stellen haben wir unseren Mitgliedern vorgeschlagen:
Bitte beachten Sie, dass auch bei einer reinen "Datenübernahme" (betrifft Zertifikate, die von der PQS ausgestellt wurden und die nun an eine neue Stelle gemeldet werden müssen), ALLE ursprünglichen Antragsunterlagen wieder eingereicht werden müssen.
Siehe Sozialgesetzbuch / SGB V §§ 126 und 127:
Hier ein Auszug des §126 - Versorgung durch Vertragspartner
(1) Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach Satz 2, einschließlich der Fortbildung der Leistungserbringer, ab.
1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle Präqualifizierungsstelle ..."
Das Präqualifizierungsverfahren ist das Zulassungsverfahren, um als Leistungserbringer den Nachweis zu erbringen, dass man die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt. Die Kriterien für das Präqualifizierungsverfahren sind je nach Leistungserbringergruppe unterschiedlich und werden für jeden einzelnen Leistungserbringer über die Präqualifizierungsstellen geprüft.
Wie und wo kann man sich präqualifizieren lassen? Es gibt in Deutschland eine Reihe von Firmen, die die Zulassung prüfen und die entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Hier der Link zur Liste mit den aktuellen Präqualifizierungsstellen.
Folgende PQ-Stellen haben wir unseren Mitgliedern vorgeschlagen:
- mdc - medical device certification GmbH Niederlassung Berlin
- TQcert GmbH, Kassel
Bitte beachten Sie, dass auch bei einer reinen "Datenübernahme" (betrifft Zertifikate, die von der PQS ausgestellt wurden und die nun an eine neue Stelle gemeldet werden müssen), ALLE ursprünglichen Antragsunterlagen wieder eingereicht werden müssen.