Haarersatz: Abrechnen mit den Krankenkassen


Anforderungen an den Leistungserbringer
 
Laut Sozialgesetzbuch V darf nur der sogenannte „Leistungserbringer“,  also der Friseur/Zweithaarspezialist, der die Leistung „Perücke“ erbringt, mit der Kasse abrechnen.
Das heißt, er bekommt den Betrag für die Perücke direkt von der Abrechnungsstelle der Kasse überwiesen. Im Gegensatz zu früher ist es nicht mehr zulässig, dass sich der Kunde das Geld selbst bei der Kasse holt bzw. überweisen lässt.

Damit der Zweithaarspezialist mit den Kassen abrechnen darf, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Betrieb braucht ein Institutionskennzeichen (IK-Nummer),
  • der Betrieb muss außerdem „präqualifiziert“ sein
  • und weiter sind Verträge mit den Kassen erforderlich. 

(Nachzulesen in den Paragraphen 126 und 127 SGB V, siehe Folgeseiten)
 
Die IK-Nummer
Eine Voraussetzung, um das Präqualifizierungsverfahren überhaupt in Gang setzen zu können ist, dass man bereits ein sogenanntes Institutionskennzeichen (IK-Nummer) hat. Eine IK-Nummer ist eine neunstellige Zahl, mit deren Hilfe Abrechnungen im Bereich der deutschen Sozialversicherung einrichtungs­übergreifend abgewickelt werden können. Alle Einrichtungen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bringen, benötigen diese Nummer. ABER: Diese Nummer ist NICHT die Zulassung bzw. Präqualifizierung, sondern nur eine Voraussetzung dafür. Eine IK-Nummer kann auf folgender Website angefordert werden:
 
ARGE IK - Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (dguv.de) www.dguv.de/arge-ik/index.jsp

Die „Präqualifizierung“ wird immer wieder mit der „ISO-Zertifizierung“ verwechselt. Die "DIN EN ISO 9001:2015" Zertifizierung ist jedoch etwas anderes. Sie ist eine Norm für Qualitätsmanagementsysteme, um das Management im Salon kontinuierlich und strukturiert zu verbessern und hat nichts mit der Möglichkeit mit Kassen abzurechnen zu tun.
 
Nach einer erfolgreichen Präqualifizierung wird dem Betrieb mittels eines „Zertifikats“ bescheinigt, dass er nach Sichtung der eingereichten Unterlagen, bei denen räumliche und fachliche Voraussetzungen abgefragt werden, zur Abrechnung mit den Kassen zugelassen wird.
Eine Präqualifizierung ist somit also nichts anderes als eine Zulassung zur Abrechnung mit den Krankenkassen.

Arge IK


Wie und wo kann man sich präqualifizieren lassen? 
Es gibt in Deutschland eine Reihe von Firmen, die die Eignungskriterien prüfen und die entsprechende Bescheinigung ausstellen.
Auf deren Homepages findet man alles Wichtige rund um die Zulassung, vom Antrag über die Ansprechpartner und deren Kontaktdaten bis hin zur Verfahrensdauer. Über das Formular wird unter anderem abgefragt, ob der antragstellende Betrieb sowohl die fachlichen als auch die räumlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies muss anhand von Meisterbrief, Fotos und Bauplänen belegt werden. Darüber hinaus müssen jedoch noch viele weitere Angaben gemacht werden.
 
Der Vertrag mit den Krankenkassen
Um abrechnen zu dürfen bedarf es weiter eines Vertrags mit den entsprechenden Krankenkassen. Ein Vorreiter ist hier der Verband der Ersatzkassen (vdek),  dem sechs große Versicherungen angehören: Die Barmer GEK, die Techniker Krankenkasse TKK, die Deutsche Angestellten Krankenkasse DAK, die Kaufmännische Krankenkasse KKH, die Hanseatische Krankenkasse HEK und die Handelskrankenkasse hkk
Der vdek hat mit dem BVZ einen Vertrag mit Preisvereinbarung abgeschlossen, der bundesweit einheitliche Preise regelt. Betriebe, die Mitglied im BVZ sind, gehören automatisch diesem Vertrag an. Wer nicht Mitglied im BVZ ist, kann durchaus auch als Einzelbetrieb einen Vertrag mit der vdek abschließen.

Laut Sozialgesetzbuch V  § 126  dürfen Hilfsmittel (Perücken) an Versicherte nur auf Grundlage von Verträgen abgegeben werden. Somit sind im Grunde auch alle anderen Kassen gezwungen, Verträge mit dem maßgeblichen Verband der Branche – dem BVZ – oder auch einzelnen Betrieben abzuschließen. Allerdings gibt es noch einige Kassen, die bisher keine Verträge abgeschlossen haben. Diese Kassen beziehen sich dann beim Genehmigen der Versorgung  auf Absatz 3 des Paragraphen, der regelt, dass Kassen auch Vereinbarungen im Einzelfall treffen können, wofür sie keine Verträge benötigen. Die tägliche Praxis zeigt jedoch, dass immer mehr Versicherungen auf Verträge bestehen.
 
Wenn man die Voraussetzungen „IK-Nummer“ und „Präqualifizierung“ erfüllt hat und auch die erforderlichen Verträge nachweisen kann, gibt es weitere Herausforderungen. Die Krankenkassen wollen sämtliche Unterlagen elektronisch übermittelt haben. Sowohl die Abrechnung des Haarersatzes als auch der vorab zu stellende Kostenvoranschlag müssen elektronisch eingereicht werden. Während die elektronische Abrechnung vom Gesetzgeber vorgegeben ist (SGB V § 302), ist der elektronische Kostenvoranschlag ausschließlich auf den Wunsch der Kassen zurückzuführen.


Text: Ramona Rausch, Geschäftsführerin BVZ
 



<< Zurück