Vertragspartner


In Deutschland gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit … Hilfsmitteln, die … erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (§ 33 SGB 5)

Wer also von massivem Haarverlust betroffen ist, kann von seinem behandelnden Arzt einen Haarersatz verordnet bekommen, der nach Genehmigung von der Krankenversicherung auch von dieser bezahlt wird.

Das Verfahren zur Genehmigung und Abrechnung übernimmt das Zweithaar-Studio. Damit dieses jedoch diese Aufgabe übernehmen darf, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Unter anderem muss es Vertragspartner der Krankenkasse sein. Die Mitglieder des BVZ erfüllen alle diese Voraussetzungen.

Eine Liste der in Ihrer Nähe zugelassenen Zweithaarspezialisten finden Sie in der PLZ-Suchmaske auf der Startseite unserer Homepage.