Vertragspartner


Während in der Vergangenheit jeder gesetzlich Krankenversicherte seine Rechnungen über Hilfsmittel persönlich bei der Krankenkasse einreichen konnte, ohne darauf geachtet zu haben, wo man dieses Hilfsmittel gekauft hat, muss für die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel ab 1. Juli 2010 folgendes beachtet werden:

Der Leistungserbringer, also der Zweithaar-Spezialist, muss über einen Vertrag und eine Zulassung für die entsprechende Krankenkasse verfügen. Der BVZ stellt sicher, dass seine Mitglieder die Kriterien zur Abgabeberechtigung von Haarteilen und Perücken erfüllen. Hierfür hat der BVZ eigens Verträge auf Bundesebene mit den Krankenkassen geschlossen, und es werden regelmäßig Seminare angeboten, um alle Mitglieder auf die Erfüllung der Zulassungskriterien zu schulen. Eine Liste der in Ihrer Nähe zugelassenen Zweithaarspezialisten finden Sie in der Suchmaske.