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Satzung des Bundesverbandes der Zweithaar-Spezialisten


  §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
   
1.1 Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Zweithaar- Spezialisten“ abgekürzt BVZ und hat seinen Sitz in Albstadt
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
   
   
  §2 Zweck
   
2.1 Der Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss seiner Mitgliedsbetriebe zur Wahrung, Vertretung und Förderung der gemeinsamen Interessen
2.2 Förderung von Aus- und Weiterbildung
2.3 Verträge mit den Verbänden der Krankenkassen abzuschließen
2.4 Betriebe zu zertifizieren
2.5 Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen der Berufsausübung, der beruflichen Praxis und in den Beziehungen zu Kunden und anderen Vertragspartnern
2.6 Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der beruflichen Belange der Mitglieder
2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden
   
   
  § 3 Untergeordnete Verbände und Gruppierungen
   
3.1 Die Mitglieder können Landesverbände gründen
3.2 Diese unterliegen der Satzung des Bundesverbandes
3.3 Zertifizierte Betriebe können sich unter der Bezeichnung „Zertifizierte Zeithaarpraxis des BVZ“ zur Werbe-
gemeinschaft Zweithaarpraxen, innerhalb des BVZ zusammenschließen
3.4 Der Bundesverband kann weitere Gruppierungen des Zweithaarhandels unter seinem Dach aufnehmen
3.5 Alle haben die unter §7 geregelten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen
   
   
  § 4 Mitgliedschaft
   
4.1 Der Verband besteht aus
4.1.1
ordentliche Mitglieder
4.1.2
außerordentliche Mitglieder
4.1.3
Ehrenmitgliedern
4.2 Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die einen Einzelhandel mit Haarwaren betreiben
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach §4.2 nicht erfüllen. (z.B. Großhändler von Haarwaren)
4.4 Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter denselben Voraussetzungen können der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden
   
   
  § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
   
5.1 Mitglieder des Vereine kann jeder Haarwaren Einzelhändler werden, welcher einen schriftlichen Aufnahmeantrag an ein Vorstandsmitglied richtet
5.2 Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
5.3 Wird die Aufnahme nicht innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags abgelehnt, gilt der Bewerber mit dem Tag des Eingangs des Aufnahmeantrags als aufgenommen
5.4 Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Bewerber ohne Angaben von Gründen schriftlich mitzuteilen
5.5 Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes können die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Bestimmungen §5.1 bis §5.4 gelten entsprechend
   
   
  § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
   
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch
6.1.1
Austritt
6.1.2
Ausschluss des Mitglieds
6.1.3
Tod des Mitglieds mit sofortiger Wirkung
6.1.4
Auflösung einer juristischen Person nach § 5.5
6.2 Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - spätestens am 30. September des Kündigungsjahres dem Empfänger zugegangen sein
6.3 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Ausschusses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Mitglied
6.3.1
dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat
6.3.2
mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Der Ausschluss darf frühestens einen Monat nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen
   
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich und unter Fristsetzung von mindestens einer Woche - Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekannt zu machen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
   
   
  § 7 Mitgliedsbeiträge
   
7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Sonderzahlungen) zu entrichten
7.2 Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen hiervon kann der Ausschuss bewilligen
7.3 Alle Einzelheiten der Beitragspflicht, wie zum Beispiel Art, Höhe, Zahlungsweise der verschiedenen Beiträge unterschiedliche Belastungen der einzelnen Mitgliedsgruppen (z.B. ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Filialunternehmen usw.) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
7.4 Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss
7.5 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit
   
   
  § 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
8.1
der Vorstand
8.2
der Ausschuss
8.3
die Mitgliederversammlung
   
   
  § 9 Vorstand
   
9.1 Vorstand des Vereins im Sinne des §26BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins und zur Wahrnehmung der weiteren Funktionen des Vorstands berechtigt
9.2 Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden Gebrauch zu machen
9.3 Neben der gesetzlichen Vertretung des Vereins und den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise auf einzelne Ausschussmitglieder übertragen werden. Der Geschäftsführer führt die laufende Geschäfte des Vereins, dies kann auch der Vorsitzende als geschäftsführender Vorsitzender sein. Der Ausschuss kann zur Unterstützung der Geschäftsführung Mitarbeiter/innen einstellen. Der  Vorgesetzte ist jeweils der Vorstand. Die Entlohnung regelt der Ausschuss im Rahmen der Satzungsbestimmungen und hierauf gefasster weiterer Beschlüsse
9.4 Hinsichtlich wichtiger Vereinsangelegenheiten sowie Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkung von mehr als 1.000,- Euro nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden
   
   
  § 10 Ausschuss
   
10.1 Der Ausschuss besteht aus
10.1.1
dem 1. Vorsitzenden
10.1.2
dem 2. Vorsitzenden
10.1.3
dem Kassenwart
10.1.4
dem Schriftführer
10.1.5
sowie mindestens 3, höchstens 7 Beisitzer
10.1.6
Landesverbandsvorsitzende sind automatisch Ausschussmitglied
10.2 Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitgliedern steht dem Ausschuss selbst zu, dieser kann sich eine Geschäftsordnung geben
10.2.1
Die Mitglieder des Ausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Dem Vorstand, sowie den weiteren Ausschussmitgliedern, kann auf entsprechenden und schriftlich zu protokollierenden Beschluß des Ausschusses für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Das heißt: Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Entschädigungen für Zeitversäumnisse. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes ist zulässig
10.3 Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer Frist - durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder -  einberufen. Dies kann mit Email und/oder Fax geschehen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder zur Einberufung des Ausschusses berechtigt
10.4 Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Ist dieser verhindert, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter
10.5 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Ausschussmitglied übertragen werden. Dies ist für die jeweilige Sitzung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Jedes Ausschussmitglied kann höchstens einen Kollegen vertreten
10.6 Über die Sitzung des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichen sind
   
   
  § 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands und Ausschusses
   
11.1 Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab Annahme des Amts, gewählt. Diese bleiben aber gegebenenfalls bis zur Neuwahl im Amt
11.2 Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Höchstens zwei Ausschussmitglieder können in einer Person (z.B. Schriftführer und Kassierer) vereinigt werden. Für diesen Fall hat das gewählte Ausschussmitglied trotzdem nur eine Stimme. Die Ämter des Vorstands müssen von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden
11.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, entscheidet der Ausschuss über das Erfordernis einer entsprechenden Ersatzwahl. Gegebenenfalls hat die Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchzuführen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines anderen Ausschussmitglieds kann der Ausschuss grundsätzlich ein Ersatzmitglied wählen. Das Amt der ersatzweise gewählten Vorstands- und sonstigen Ausschussmitglieder dauert nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses. §11.1 Satz 2 gilt auch für die vorstehend genannten Fälle.
   
   
  § 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
   
12.1 Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für
12.1.1
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und Kassenabschlusses des Kassenwart, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer;
12.1.2
die Genehmigung des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
12.1.3
Entlastung des Vorstands;
12.1.4
Wahl und Abberufung der Vorstands- und Ausschussmitglieder;
12.1.5
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
12.2 Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt
12.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Email oder Fax Adresse des jeweiligen Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Auf Beschluss des Ausschusses kann dies auch mit der Post erfolgen.  Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist mitzuteilen. Soll die Satzung geändert werden, hat die Tagesordnung die stichwortartige Angabe des wesentlichen Inhalts der Änderungen zu enthalten
12.4 Der Antrag eines Mitglieds, dass bestimmte näher bezeichnete Angelegenheiten in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen (=Antrag auf Ergänzung der festgesetzten Tagesordnung) muss dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung zugegangen sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zur Änderung der Satzung und Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig
12.5  
12.5.1
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter
12.5.2
Vom Versammlungsleiter wird ein Mitglied als Protokollführer bestimmt
12.5.3
Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt auf andere Art und Weise, wenn dies von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird
12.5.4
die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen
12.6  
12.6.1
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
12.6.2
Für Satzungsänderungen (einschließlich Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
12.6.3
Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei Wahlen mit mehreren Kandidaten eine Stimmengleichheit, wird der Wahlvorgang insoweit wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los
12.6.4
Stimmenthaltungen (und ungültige Stimmen) sind bei der Berechnung der Mehrheiten nicht mitzuzählen
12.7 Stimm- und wahlberechtigt sind nur  Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe sind also nicht zulässig
12.8
 
12.8.1
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter- wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter - sowie vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist
12.8.2 Das Protokoll hat folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • Zahl der erschienenen Mitglieder und als Anlage die Anwesenheitsliste
  • Die Tagesordnung
  • Die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse
  • Bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut
  • Bei der Wahl von Vorstandmitgliedern, ob die Wahl angenommen wurde
   
  § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
   
13.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält
13.2 Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
13.3 Kommt der Vorstand dem Beschluss oder Verlangen nach §13.2 nicht nach, ist der Ausschuss zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt
13.4 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung ist §12 der Satzung entsprechend anzuwenden
   
   
  § 14 Kassenprüfer
   
14.1 Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Ausschusses sein dürfen. Im übrigen gelten die Bestimmungen 11.1, 11.3 Satz 1und 4 der Satzung entsprechend
14.2 Die Kassenprüfer haben gemeinsam – oder falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist – einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten
   
   
  § 15 Auflösung
   
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
15.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren
15.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen, fällt an die Mitglieder zurück
   
   
   
Gez. 1. Vorsitzender Peter Volk

Datum:  8. März 2010




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